Die Stadt Vilsbiburg in den frühesten Nennungen,
ein archivaler Rückblick in der Geschichte.

Die Suche nach einer Stadt.

Vilsbiburg und seine über 1000jährige Geschichte.

Das Leben und Werden einer Stadt ist unumgänglich auch mit seiner Geschichte verknüpft.

Zum heurigen 75jährigen Stadtjubiläum ist es fast ein -muss- die archivaren Quellen zu studieren, die den Nachweis bringen, dass Vilsbiburg schon einmal eine Stadt war und ab 1367 nur noch als Markt in den Urkunden zu finden ist. In den bisherigen Forschungen zur Stadtgeschichte wird dies auch immer wieder erörtert. Eine genauere geschichtliche Analyse wurde jedoch, anhand von Archivmaterial noch nie angestellt.

In der überregionalen Geschichtsschreibung wird Vilsbiburg nie als Stadt des 14. Jahrhunderts erwähnt, daher wurde auch nie versucht, Vilsbiburg in die genaueren Nachforschungen der wittelsbacher Städte des 13. und 14. Jahrhunderts aufzunehmen. Gleiches geschah bei den Forschungen zur Pfarrkirche, bei der kein genaues Bau- und Weihedatum vorlag, und diese man somit auch nie als Gotteshaus in die Zeit der großen Landshuter Baumeister einzuordnen versuchte: vielfach wurde versucht, eine „Expertise“ nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Nachweise zu erstellen, die aber für genaue historische Forschungen unzulänglich sind.

 

Im Jahr 1929, dem Jahr der neuerlichen Stadternennung, berichtet in den Niederbayerischen Heimatblättern Pfarrer und Heimatforscher Bartholomäus Spirkner über das alte Vilsbiburger Stadtrecht vom Jahre 1323. Der Landshuter Kreisarchivar Anton Kalcher machte Abschriften von den Vilsbiburger Privilegien und Freiheitsbriefen, welche im Jahre 1757 der Archivar Josef Attenkover von einem alten Vilsbiburger Salbuch (= Aufschreibbuch) abgeschrieben und übersetzt hatte. In diesem Salbuch befand sich die Abschrift des 1. Freiheitsbriefes der Vilsbiburger Stadtrechte vom 6. März 1323. Diese Nennung der Vilsbiburger Stadtprivilegien vom Jahre 1323 und weitere 18 Urkunden über Vilsbiburg, die der Archivar Kalcher übersetzt hatte und im 30. Band der „Verhandlungen des Historischen Vereines für Niederbayern“ im Jahre 1894 veröffentlicht wurde, dürfte nach Bartholomäus Spirkner der Grund gewesen sein, dass die Archivbehörden ihr Gutachten an das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für die Wiederverleihung des Titels  „Stadt Vilsbiburg“, am 1. April 1929 gegeben haben.

Die heutigen Untersuchungen zur Geschichte der Stadt Vilsbiburg sind schon bedeutend weiter vorangeschritten. Der im Jahre 1976 von Dr. Georg Schwarz verfasste Historische Atlas von Bayern -Vilsbiburg- muß als Standart-Nachschlagewerk für geschichtliche Nachforschungen im Altlandkreis Vilsbiburg angesehen werden. Hier werden nicht nur zur Geschichte von Vilsbiburg wertvolle Hinweise mit Quellennennungen gegeben. Die derzeit gesicherte Nennung von „Biburg“ an der Vils, kann kurz vor das Jahr 1000 belegt werden. Die früheste Bezeichnung für eine „stat“ Vilsbiburg, wird in der herzoglichen Güterbeschreibung der Jahre 1301/7 erbracht.

Neugründungen

Nachdem den Wittelsbacher Pfalzgrafen, von Kaiser Friedrich Barbarossa am 16. September 1180 das Land Bayern als Lehen überlassen wurde, gründeten diese im Jahre 1204 die Stadt Landshut, 1210 Cham, 1218 legten sie den Grundstein für Straubing, 1224 für Landau und 1259 für Dingolfing. Auf der Achse Landshut – Burghausen errichteten die Herzöge 1228 die Stadt Neuötting und 1269 den „Neuen“ Markt, Neumarkt an der Rott.

Der Kampf um den Einzug in die Donaustadt Regensburg, der historischen Hauptstadt des bayerischen Stammesherzogtums und dem Sitz des Bischofs, war für die Wittelsbacher spätestens 1230 zu Ende. In diesem Jahr teilte Kaiser Friedrich II. die Herrschaft über Regensburg auf – zwischen ihm und dem Bischof. Herzog Otto II. (der Erlauchte 1231-1253) verlegte seine Residenz für immer nach Landshut und unterhielt dort einen ansehnlichen Hofstaat. Nachdem Landshut aus allen Nähten platzte und erweitert wurde, stand dem Aufstieg Landshuts zu einer der größten und reichsten Städte Bayerns im Mittelalter nichts mehr im Wege. Landshut lag so zu sagen „mitten in Bayern“, denn das Herzogsgebiet erstreckte sich von der Nordoberpfalz bis Nordtirol. Nun hielt es der Herzog für angemessen, nach der ersten bayerischen Landes- und Nutzteilung 1255, wo Burghausen wittelsbacher Residenzstadt wurde, zwischen Burghausen und Landshut weitere Ansiedelungen zu errichten. Die erste bayerische Nutzteilung vom 28. März 1255, in welcher Bayern in Ober- und Niederbayern geteilt wurde, brachte es mit sich, dass die Herzöge ihre Territorien ausbauten und befestigten und mit neu angelegten Straßen verbanden. Strategisch wichtig von Bedeutung waren die gezielten Wittelsbacher Stadtgründungen. Ein alter Handelsweg-Übergang über die Vils war sicherlich bei Lichtenburg. Dieser war aber als Erbe der Grafen von Geisenhausen, nach dem Tode des letzten Grafen mit Namen Heinrich, Bischof von Augsburg, im Jahre 982 an das Augsburger Domstift gekommen. Die Verwaltung des Augsburger Domstiftgebietes, z. B. von Mühlen über Lichtenburg bis nach Solling lag bis 1272 bei den Edlen Herren von Haarbach, nach deren Aussterben bei den Grafen von Hals, den Grafen von Ortenburg und Leuchtenberg. Nach der gezielten Gründung einer befestigten wittelsbacher Stadt in Vilsbiburg, war nun der Übergang über die Vils nicht mehr unterhalb von Vilsbiburg, sondern wurde genau in die Achse des Stadtplatzes verlegt und vom Herzog kontrolliert. Gleich außerhalb der befestigten Stadt, am oberen Stadttor, kreuzten sich nun zwei gut frequentierten Strassen.

Die eigentliche Gründung der wittelsbacher Stadt „Biburg“ dürfte nach der Landesteilung 1255, um das Jahr 1260 erfolgt sein. Die Vorteil der ersten Stadtansielungen im Falle Neuötting und Dingolfing liegen auf der Hand. Als natürliche Sicherungsanlage waren die steilen Hänge zum Schutz schon vorhanden. Im Falle von Vilsbiburg bestand, wie bei allen frühmittelalterlichen Städten in der Ebene, die Befestigungsanlage zu allererst aus einem Erdwall. Die Befestigung mit Mauer, Wall und Graben war in erster Linie den Städten in der Ebene vorbehalten, die damit auch eine militärische Präsenz boten. Mit sicherem Gespür entschied sich der Landesherr für geeignete Plätze.

 

Markt oder Stadtgründung

Der Vergleich mit anderen bayerischen Stadtgründungen lässt erkennen: Je weniger vorstädtische Elemente an einem Ort feststellbar sind, desto eher kann man von einer Stadtgründung im eigentlichen Sinn sprechen, auch wenn sie nie auf der grünen Wiese angelegt wurde, sondern immer an Vorsiedlungen anknüpfte. Der Unterschied von Stadt und Markt beruht in der Entstehungsgeschichte und der ursprünglich verschiedenen sozialen Funktion beider. Die Stadt ist eine befestigte Siedlung (oppidum), sie ist ein wesentliches Element der Landesverteidigung und ein sich selbst schützendes Zentrum des Staates. Der Größe und Ausdehnung des inneren Vilsbiburger Burglehens, dem Markt- oder Stadtplatz nach zu urteilen, wurde vom Herzog angestrebt eine „Stadt“ an der Vils zu errichten. Die Ausmaße vom unteren Tor an der Vils bis zum oberen Stadttor sind zu weiträumig um an eine Gründung eines Marktes zu denken. Zunächst durfte sich eine „Stadt“ mit einer Steinmauer schützen, der „Markt“ nur mit einer Holzbefestigung - den Palisaden, aber im weiteren Bereich mit einer aufgeworfenen Umwallung. Die enge Aneinanderreihung der Häuser mit wenigen Gassen bildete einen zusätzlichen Schutz. Die Selbstverwaltung mag bei einer Stadt stärker ausgebaut gewesen sein, die Städte konnten sich eher der Herrschaft des Stadtherrn - im Falle Vilsbiburg - dem Herzog entwinden. Ein wichtiger Unterschied scheint zu sein, dass die Märkte nur die Niedere Gerichtsbarkeit für einfache Vergehen besaßen. Städte konnten eher die Blutgerichtsbarkeit mit einem herzoglichen Richter an sich ziehen. Die Hoch- und Blutgerichtsbarkeit hatte der herzogliche Pfleger oder Richter inne. Vilsbiburg hatte das herzogliche Hochgericht- und die städtische Niedergerichtsbarkeit innerhalb ihrer Mauern.

Das erste Urbar des Herzogs von Bayern.

Die erste Aufzeichnung (Urbar) der herzoglichen Kanzlei wird in den Jahren 1231/34 gemacht. Urbare sind Texte, in denen herrschaftliche Rechte und daraus fließende Abgaben festgehalten werden. Vilsbiburg ist ein Schergamt unter 22 Schergämtern des Amtes „officia“ Landshut. Mit dem Schergamt ist ein Amtmann, ein ausführendes Organ der Rechtspflege und der herzoglichen Verwaltung gemeint. Aus drei Mühlen, einige Höfe, eine Hofstatt, Haus und Gärten, fließen in den herzoglichen Kasten einiges an Korn, Schweinen, Gänsen, Hühnern, Eiern und Bier aber auch Geld. Kein „Markt“ oder eine „Stadt“ Vilsbiburg erscheinen darin, (auch nicht die „Stadt“ Landshut), aber das Dorf Vilsbiburg und der Zoll werden schon genannt, welcher an den Herzog 12 Pfund Pfennige abgibt. Der Herzog hat einen neuen Übergang über die Vils –bei Biburg– geschaffen. Allein die Tatsache, dass eine Zollstation mit einem herzoglichen Zöllner schon im Jahre 1231/34 betrieben wird, bringt den Beweis einer urbanen Entwicklung bei einem Straßenübergang über die Vils, bei dem im Dorf Biburg der Zoll eingenommen wird. Im ersten Urbar von 1231/34 werden Namen von Dörfern und Weilern in der Umgebung genannt, von denen in den herzoglichen Kasten Abgaben fließen: Herrnfelden, Gaindorf, Tattendorf, Vilssöhl, Braunsberg, Rutting und Eggenpoint.

 

Früheste Nennung eines Richter in Biburg.

Das Gericht Vilsbiburg mit dem Richter Heinrich (von Haarbach) erscheint am 4. März 1270 bei der Abtrennung der Kirchen Aich, Treidlkofen und Frauenhaselbach von der Pfarrei Binabiburg.

Ebenso das Gericht in Biburg bei den Freiheitsbriefen für die Klöster St. Veit (Neumarkt) am 20. Juni 1290 und Raitenhaslach am 3. Juli 1318.

Die„stat“ im Jahre 1301/07

Das zweite Urbar, das etwa fünf Jahrzehnte nach der Stadtgründung von Vilsbiburg im Jahre 1301/07 geschrieben wird, gibt uns ein genaues Bild der bereits zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Neuordnung im Untersuchungsraum und die derzeit früheste Nennung der „stat“ Vilsbiburg. Vilsbiburg gehört dabei nicht mehr als Schergamt zum Amt Landshut, sondern ist als eigenständiges Landgericht (Daz ist Piburgaer gerihtt) beim Vizedomamt Pfarrkirchen und wird vom herzoglichen Stellvertreter, dem Vizedom verwaltet. Interessant ist, dass der Zoll von Ampfing und Neumarkt sich beim Gericht Vilsbiburg befindet, was heißt, dass das Gebiet des Gerichtes Vilsbiburg auch so weit Einfluss nehmen konnte. Im Urbar werden auch die Abgaben der Hofmark Velden beschrieben, welche sich im „Gericht zu Piburch“ befindet, was auf ein flächendeckendes geordnetes herzogliches Behörden- und Verwaltungssystem in der Stadt Vilsbiburg, zu dieser Zeit schließen lässt. Genannt werden ein herzogliches Gasthaus (Taberne) und der Markt innerhalb des Burglehens (Markt/Stadtplatz), dem bürgerlichen Lehenbesitz.

Die derzeit früheste Nennung der „stat“ geschieht in diesem Urbar und zwar bei der Beschreibung des Zolls der in Vilsbiburg entrichtet wird. Diese Zollbestimmungen sind überaus ausführlich für viele Waren wie Wein, Salz, Tuch, Eisen, Fisch, Öl, Rinder, Schweine usw. Speziell für die Waren die über die Brücke der Vils geführt werden, gilt: „(…) füret man ez aber über die pruk wider auz der stat, so zollet man ez“. Übersetzt: „Was man nach Vilsbiburg einführt, dort verkauft und niederlegt, das zollt man nicht; führt man es aber über die Brücke wieder aus der „stat“ hinaus, so ist die Ware zu verzollen“. Mit der Bezeichnung „Markt zu Vilsbiburg das da heißt Burglehen“ ist der Platz innerhalb der befestigten Stadt, für den sog. bürgerlichen Waren-Umschlagmarkt und ist nicht als eigentliche Bezeichnung für Vilsbiburg als „Markt“ mit Gerichts- und Rechtsstatus zu sehen. Zum Vilsbiburger Zoll gehören aber auch die Nebenzölle von Solling und Gerzen, also der dortige Übergang über die Vils. Beim Zoll von Neumarkt, wird Neumarkt nirgends als „Markt“ genannt, obwohl Neumarkt ja schon 1269 gegründete war. Dass es sich in dieser Nennung im 2. Urbar von 1301 bei Vilsbiburg schon um eine „Stat“ und nicht dabei um eine bisher - nach jüngster Forschungsauffassung, wie Dr. Markmiller in „Vilsbiburg Gang durch die Geschichte“ annimmt - angenommene „Zollstatt“ oder „Gerichtsstatt“ geht, kann aus den weitern urkundlichen Nennungen der Jahre 1323 und 1337 und im „Gnadbrief“ des Kaiser Ludwig dem Bayer vom Jahre 1341 für Vilsbiburg, leicht nachvollzogen werden.

 

Im Licht dieser zentralen Bedeutung der Stadtgründungen für die Machtpolitik der Wittelsbacher Herzöge, lässt sich vielleicht die Frage beantworten, warum es keine frühen Stadternennungsurkunden für die Gründerstädte gibt. München erhält seine erste Stadtrechtsbestätigung 1256. Erst am 17. August 1279 stellte Herzog Heinrich der Ältere von Niederbayern/Landshut der im Jahre 1204 gegründeten Stadt Landshut eine Urkunde aus, die den Bürgern in schriftlicher Form alle Rechte, die ihnen bis dahin von den Herzögen verliehen wurden, ausdrücklich und zusammenfassend zusicherte. Hier erst werden die Stadtrechte verliehen und bestätigt. Dies und der Umstand, dass eine enorm wichtige Verwaltungs- und Handelspreisverordnung am 16. November 1256 (nach der Landesteilung 1255) vom Herzog erlassen, -eine eigene Landshuter Münze eingeführt wurde- legen den Schluss nahe, dass Verwaltung und Leitung der Stadt noch beim Herzog waren und erst zu Ende des Jahrhunderts die Stadt Landshut offenbar weitgehend selbstständig wurde.

 

Rechte und Freiheiten

Herzog Otto III. von Niederbayern gebietet am 20. Juni 1290 seinen Richtern und Amtsleuten in Vilsbiburg, Neuötting, Gern und anderwärts, die Rechte und Freiheiten des Klosters St. Veit an der Rott zu achten. Die derzeitige früheste Nennung der „stat“ Vilsbiburg geht auf das 2. Herzogsurbar der Jahre 1301/07 zurück. Herzog Otto III. verleiht am 15. Juni 1311 dem Adel, der Geistlichkeit, den Städten und Märkten die „Niedere Gerichtsbarkeit“. Nutznießer dieser „Ottonischen Handfeste“ war auch Vilsbiburg. Konnte doch nun das örtliche Magistrat die einfachen Gerichtsfälle aburteilen und eine Strafe einziehen. Innerhalb der Vilsbiburger Stadtmauern war aber auch das Hochgericht mit dem herzoglichen Richter. Unter den 19 Städten war Vilsbiburg „urbes atque oppida“ (= städtisch und auch befestigt). Am 21. Dezember 1318 erneuern die Herzöge von Niederbayern dem Kloster Raitenhaslach die Urkunden ihrer Vorfahren hinsichtlich eigener Gerichtsbarkeit „…da sie es sollen hören, die es angeht, in unseren Gerichten zu Piburch…“.

Die erste Stadtrechtsurkunde des Jahres 1323

Die Landshuter Stadtrechtsurkunde vom Jahre 1279 wurde zum Vorbild einer ganzen Reihe weiterer Rechtsbriefe für die niederbayerischen Städte, auch für Vilsbiburg. Bei der Stadt Vilsbiburg war es die 1. Freiheits- und Stadtrechtsurkunde vom 6. März 1323, welche von den Herzögen Heinrich XIV., Otto IV. und Heinrich XV. ausgestellt wurde, als Bestätigung der bereits bestehenden Stadtrechte der Bürger zu Vilsbiburg durch ihren Vaters, ihrer Vettern und anderer Vorfahren. Hier wird die Stadt Vilsbiburg über 45 Mal genannt.

Die Stadt war nach dem 1. Freiheitsbrief bereits fertig angelegt mit Zaun, Wall, Graben und Mauer, einem bewährtem Gemein- und Festungssystem. Im Gegensatz zu den Stadtprivilegien im 1. Freiheitsbrief vom 6. März 1323 von Vilsbiburg, wo über 45 mal die „Stadt“ Vilsbiburg in etwa 80 Artikeln beschrieben wird, lassen die Marktrechtsprivilegien von Dorfen vom 23. April 1331 mit nur 30 Artikel doch einen erheblicher Unterschied im Rechtsstatus von Stadt und Markt erkennen.

 

Das Stadtrecht vom Jahre 1323

Der Freiheitsbrief, wie er aus der herzoglichen Kanzlei hervorgegangen ist, verrät bei einem Vergleich mit demjenigen von Burghausen vom 21. März 1307 und Neuötting vom 21. Dezember 1321, sowohl in äußerer Form wie im Inhalt eine überraschende Übereinstimmung. Er ist ein Zeitdokument, ein Spiegel der Verhältnisse zu Anfang des 14. Jahrhunderts. Hier sollen nun in kurzen Auszügen die Lebendigkeit der Bestimmungen des öffentlichen Rechtes, des Zivil- und Strafrechtes, der polizeilichen Verordnungen und des Handwerks hervorgehoben werden, um eine Art Kulturbild vom Leben der Stadt Vilsbiburg und ihrer Bewohner, zu Anfang des 14. Jahrhunderts zu gewinnen. Voranzuschicken ist, dass dieser Brief ganz speziell auf „unser Stat, und den Burgern zu Biburg in Wort und Schrift“ ausgestellt wurde.

Von den Verurteilten erhalten der Richter einige Pfennige, ein weiteres die Stadt und der Scherge (Amtmann). Von der Geldwährung her sind 1 Pfund Pfennige, 240 Pfennige, das sind 8 Schilling, wobei ein Pfennig einen heutigen Gegenwert von etwa 3-5 Euro darstellt. Es werden die Stadtmauer, der Graben und ein abschließender Zaun genannt. Bei Verfehlungen des herzoglichen Richters, muß sogar dieser an die Stadt eine Strafe bezahlen: Kein Wirt soll eines Bürgers Kind etwas geben, als es Geld besitzt und außerhalb des Gürtels als Ersatz hat, ansonsten zahlt der Wirt eine Strafe an den Richter von 30 Pfennig, der Stadt 30 Pfennig und dem Schergen 2 Pfennig. Welcher Bäcker die Semmel zu klein bäckt zahlt dem Richter 30 Pfennig, eben soviel der Stadt. Wer ab dem Graben, dem Zaun oder der Mauer etwas zerbricht zahlt dem Richter 30 Pfennig, der Stadt 30 Pfennig, dem Schergen 2 Pfennige. Welcher Wirt seine Getränke nicht richtig einschenkt, zahlt als Strafe dem Richter 30 Pfennig, der Stadt 30 Pfennig, dem Schergen 2 Pfennig. Es soll auch niemand das Korn auf dem Markt kaufen, nur auf dem richtigen Markt, oder er soll dem Richter 30 Pfennige, der Stadt 30 Pfennige und dem Schergen 2 Pfennige bezahlen. Auch soll der Bürger das Salz auf dem richtigen Markt kaufen. Wer auf einem Burglehen (= Bürgerlehen, gemietetes Besitz innerhalb der Stadt) sitzt und das Tag und Nacht, soll auch die städtischen Rechte genießen. Wer einen dazu bringt, etwas Falsches auszusagen, bezahlt dem Richter 62 Pfennige, der Stadt 62 Pfennige, dem Schergen 2 Pfennige. Wer drei Mal im Jahr wegen Unzucht verurteilt wird, dem ist das Gericht und die Stadt verboten und wird aus der bürgerlichen Stadt verwiesen. Es soll der Richter verfügen, dass nichts ausgeschenkt wird eine Meile um die Stadt „auf dem Geu“, außer auf Dulden, erlaubt es der herzogliche Richter, soll er der Stadt ein Pfund Pfennige Strafe bezahlen. Es ist aller Handel auf dem Lande verboten und nur in der Stadt gestattet, wer das nicht beachtet, hat als Strafe dem Richter 1 Pfund und der Stadt 1 Pfund zu bezahlen. Erlaubt es aber der Richter, muß dieser der Stadt 1 Pfund bezahlen. Wenn ein Mann einen andern Mann bei seinem Weib bei einer unrechten Tat aufgreift, so soll das, was er beiden antut nicht bestraft werden. Alle 14 Tage soll der Scherge in den Häusern nachsehen, ob das für Feuersgefahr bereitgestellte Fass mit Wasser gefüllt ist, ist dem nicht so, erhält der Scherge 12 Pfennige. Burglehen (geliehener Besitz, innerhalb der Stadtgemarkung), Äcker und Wiesen dürfen nicht für kirchliche Messstiftungen verwendet werden. Allen Handwerkern ist das Ausschenken von Getränken verboten. Versäumt ein Rat der Stadt (Stadtrat) eine Sitzung, soll er 24 Pfennige zum Vertrinken dem anwesenden Rat als Strafe geben. Welches Haus innerhalb der Mauer mit unehrlichen Frauen ist, da soll der Gemeinde das Verfügungsrecht zustehen. Wer von den Bürgerkindern, Dienern, Knechten oder Mägden etwas heimlich kauft, bezahlt dem Richter als Strafe 60 Pfennige, der Stadt 60 Pfennige dem Schergen 4 Pfennige. Bei Ausbruch eines Brandes sollen die Bürger die weiter entfernt wohnen, ein jeder mit einer Axt herbeikommen und das brennende Haus niederreißen, das Haus soll dem Eigentümer entschädigt werden. Sollte sich jemand dagegen sträuben, bezahlt er die Strafe von 62 Pfennigen dem Richter, 62 Pfennig der Stadt und 4 Pfennig dem Schergen. Wer dem anderen eine Beule schlägt, zahlt dem Richter 60 Pfennige, der Stadt 60 Pfennige, dem Schergen 2 Pfennige. Jeder der innerhalb der Stadtmauer ein Haus oder eine Hofstatt kauft, soll Steuern zahlen und dienen, wie die anderen Bürger auch. Dass der Stadt und den Bürgern diese Satzung „Artikulln […] von Wortt zu Wort“ stets und unverändert bleiben sollen, haben die eingangs erwähnten Herzöge für sich und ihre Nachkommen diesen gegenwärtigen Brief zu einer Urkunde gegeben. Nach des fürstlichen Rathes Rat ist dieser Brief gegeben worden zu Landshut, als man zählt das Jahr 1323 den 6. März.

Nun haben wir es doch schwarz auf weiß, dass Vilsbiburg schon einmal den Status einer Stadt hatte. In den über 80 Verordnungen wird über 45 Mal die Stadt genannt. Auch die Stadtmauer, der Graben und ein, die Befestigung abschließender Zaun werden genannt. Für das feilbieten der Waren wird der „rechte Markt“ genannt, also der ordnungsgemäße Markt, der eine gewisse Sicherheit bietet, dass auch die Gewichte und Maße stimmen.

Nicht alle Bestimmungen des Freiheitsbriefes wurden hier wiedergegeben, auch nicht wie es die Originalität der Sprache und Ausdrucksweise des beginnenden 14. Jahrhunderts erfordert hätten. Doch Absicht und Geist der Verordnungen durch die Herrschaft, im Einklang mit den Wünschen und Bedürfnissen der Vilsbiburger Bürgerschaft und der neu errichteten Stadt an der Vils durch die Wittelsbacher Herzöge, dürften klar und bestimmend zu erkennen sein.

 

„Unsere Stadt und die Bürger von Vilsbiburg“

Durch die Verleihung dieses Stadtrechtes, wie in der Eingangspassage geschrieben wurde „unser Stat und den Burgern zu Biburg“ war Vilsbiburg zu einer gehobenen landesherrlichen Stellung aufgestiegen. Die Verwaltung der Stadt lag in den Händen des Rates, der auch eine bestimmte polizeiliche Befugnis im weiten Umfang auszuüben hatte. Der herzogliche Richter, der innerhalb der Stadt seinen Sitz hatte, war bei der Ausübung seiner Amtsgewalt wesentlich eingeschränkt, was darin zum Ausdruck kommt, dass in vielen Fällen die Hälfte der Strafgelder der Stadtkammer zugesprochen wurde, ja selbst bei Verfehlungen des Richters, dieser der Stadt eine Strafe bezahlen musste. Dieses Stadtrechtsprivileg war ein bedeutender Markstein in der Entwicklung der Stadt.

Um 1329 hatten die Bürger von Landshut und Biburg beim Zoll von Hohenwart besondere Rechte, diese hatten auch die Landshuter Bürger beim Zoll in Vilsbiburg.

In einer Urkunde des Regensburger Bischofs Nikolaus vom 19. August 1337, in der auch die derzeit früheste gesicherte Datierung der Pfarrei und Pfarrkirche (ohne Patroziniumnennung) erscheint, wird auch die befestigte Stadt genannt.

 

Aus einem dritten Urbar (Aufschreibung) vom 6. August 1340 erfahren wir, dass die Abgaben mit 60 Pfund Pfennigen von der Stadt Vilsbiburg, die höchsten der umliegenden Städte und Märkte waren.

 

Die großen Katastrophen

Noch nicht einmal 20 Jahre waren seit der Verleihung des 1. Freiheitsbriefes vom Jahre 1323 vergangen, da hat Kaiser Ludwig am 12. Mai 1341 der „Stat zu Vils Biburg“ eine 2. Stadtrechtsurkunde oder „Gnadbrief“ erlassen. Darin hat er die „grossen gebresten“, die die weisen Leute, der Rat und die Bürger „gemainlichen“ (= der Gemeinde), die sie von der übermäßig großen Steuer bisher gehabt haben, „in und ihrer Stat“ die Steuer die sie schon immer abgeben mussten – nunmehr auf 16 Pfund Regensburger Pfennige im Jahr vermindert. Rechtsgeschichtlich sind die nächsten Zeilen sehr wichtig: Der Kaiser verordnet, dass der Viztum (herzogliche Stellvertreter) die drei schweren Straftaten – Notzucht, Todschlag und schwerer Diebstahl – in der „Stat“ richten soll, und alle anderen Straftaten in der „Stat“ soll der Richter von Vilsbiburg, wie das „Stat Recht“ ist, selber richtet. Eine Katastrophe war eingetreten. War es ein Hochwasser, eine Seuche, ein fürchterlicher Brand? Aus der Urkunde geht leider nichts Weiteres hervor, als die „grossen gebresten“, die den Kaiser Ludwig veranlassten, die jährliche Stadtsteuer von 60 Pfund auf 16 Pfund Pfennige zu verringern, - aber trotzdem sollen die städtischen Rechte so bleiben, wie es von jeher war.

Landshut wurde am 6. Mai 1342 von einer fürchterlichen Brandkatastrophe heimgesucht, 112 Häuser wurden vernichtet. 85 Adelsfamilien und 19 Städte und Märkte (Gemain der Bürger) gingen am 4. November 1347 einen Hilfs-Verbund mit dem Herzog ein. Dieser Verbund schützte die verbrieften Rechte und Eigen, Lehen, Geld, Pfandschaften und Gerichte gegenüber den Herzögen von Niederbayern/Landshut und sie verpflichteten sich zu gegenseitiger Hilfe. An siebzehnter Stelle der aufgeführten Städte und Märkte, erscheinen noch vor Pfarrkirchen und Eggenfelden, die „Bürger und Gemain von Vilsbiburg“.

 

Der Niedergang einer Stadt

Nach einem 40-tägigen Erdbeben im Jahre 1348, folgte die verheerende Pest der Jahre 1348/49. Sie trat erstmals in Europa auf, dauerte 3 Jahre und setzte dem wirtschaftlichen Wachstum ein Ende. Die Pest verbreitete sich sehr schnell über Städte, Märkte und Dörfer. Noch nie hatte eine Seuche so viele Opfer in Landshut und München gekostet wie zu dieser Zeit. Von 1000 Einwohnern blieben kaum 100 übrig. In den Jahren 1348/52 sind etwa 18-20 Millionen Menschen, das ist etwa ein Drittel der Bevölkerung Europas an dieser Pest gestorben. Der Herzog ist in Nöten: 1348 leiht sich der Herzog von den Landshuter Bürgern 1000 Pfund Pfennige und erlässt ihnen die Steuer für 4 Jahre. 1352 kann er das geliehene Geld nicht zurückzahlen und erlässt den Landshutern noch einmal die Steuer für drei Jahre.

Doch schon 1349, bei der Landesteilung durch die Söhne des Kaisers Ludwig, findet Vilsbiburg schon als „Markt“ und nicht mehr als „Stadt“ seine Erwähnung –„Byburg der markt mit dem gericht und was dartzu gehört“. Neuötting wird noch als „die stat mit dem gericht und was dartzu gehört“ genannt.

Im Jahre 1366 kam es zur geschichtlichen Katastrophe. Die ganze Stadt lag durch einen verheerenden Brand in Schutt und Asche. Der Landshuter Herzog Stephan der Ältere und seine Söhne Stephan und Friedrich, haben sich nach einem am 3. November 1367 ausgestellten Brief, den „großen verderblichen Schaden“ den die lieben und treuen Bürger, -und nun kommt es- „unseres Markts zu Biburg“, wegen ihres Brandes erleiden mussten, angesehen. In dem in Burghausen ausgestellten Brief erließen sie den Bürgern die ganze „gemeindliche Marktsteuer“ für sechs Jahre -wegen ihres großen Schadens. Dabei gedachten sie auch, dass der Markt Vilsbiburg, nachdem er nun keine Steuer und somit auch vor der „Gant“ also vor dem Verderbnis und dem Konkurs steht, von niemanden deswegen beleidigt oder angezeigt wird.

Nunmehr erscheint über 550 Jahre in den folgenden Bestätigungen der Rechte und Freiheiten nur noch der „Markt“ Vilsbiburg, bis zur Stadterhebung am 1. April 1929. Der Grund dafür lag unmissverständlich in der durch äußere Einwirkungen, den wirtschaftlichen Standtort schwächenden Einflüssen.

Im Jahre 1368, zwei Jahre nach dem verheerenden Brand in Vilsbiburg, war Herzog Stephan der Ältere hoch verschuldet. Seinem Sohn Friedrich schuldete er 44.000 Gulden. Stephan verpfändete deshalb eine Reihe von Festungen, darunter auch Massing, und mehrere Märkte: Eggenfelden, Pfarrkirchen, Neumarkt, das Gericht bei der Rott und den Markt Biburg mitsamt dem Gericht. Bei weiteren Nachforschungen fällt auf, dass sich der herzogliche Richter nicht mehr in Vilsbiburg, sondern in Neumarkt befindet. Ab dem Jahre 1369 sitzen der Richter und auch der Pfleger in Neumarkt. 1381 ist der Richter wieder in Vilsbiburg. Am 22. Januar 1386 richtet der Richter von Neumarkt, auf der Schranne in Vilsbiburg. In Vilsbiburg sitzt nun mehr ein Amtmann.

Das Schicksal der „Stadtenthebung“ trifft auch die Stadt Erding in den Jahren 1375-1440 wo diese nur noch als „Markt“ in Erscheinung tritt. Gleiches tritt bei der Stadt Riedenburg ein, die 1329 Stadtrechte hatte, dann Markt war und erst 1952 wieder zur Stadt erhoben wurde.

 

Für sechs Jahre war den Vilsbiburgern die Steuer erlassen (von 1367 bis 1373!). Nun gibt es schon zu denken, wenn in der Zeit der größten Not und nachdem Herzog Stephan (d. Ä.) 1368 den Markt Vilsbiburg verpfändete, die drei Herzogsbrüder Friedrich, Johann und Stephan, auf Rat ihres verstorbenen Vaters Stephan (d. Ä.) auch ihr Patronat über die Vilsbiburger Pfarrkirche aufgeben und am 16. Oktober 1372 dem Kloster St. Veit für einen herzoglichen Jahrtag und einer täglichen Messe vermachen. Im Text der Übertragungsurkunde ist davon die Rede, dass die Zeiten schlecht sind (Krankheiten, Katastrophen, Brände) und die Hinfälligkeit des Lebens, sowie die irdischen Dinge besonders stark erlebt werden.

 

Erst nach 34 Jahren erkennt der Papst am 22. April 1406 diese Übertragung nach St. Veit an und nennt das derzeit früheste Patrozinium der Pfarrkirche mit „St. Mariae“. Der alte Kirchenstandort mit Friedhof, der sich mit Sicherheit innerhalb der geschützten Stadtmauern befand, wurde nicht beibehalten und es wurde aber wiederum durch die Herzöge (Wappen der Ehefrauen der Herzöge Heinrich und Ludwig (die Reichen von Landshut) auf den Schlusssteinen im Chor), und den Vilsbiburger Bürgern eine neue Kirche außerhalb der Stadt, die heutige Pfarrkirche errichtet (bei der Renovierung 1978/81 wurde keine Vorgängerkirche entdeckt!). Ein von St. Veit eingesetzter Vikar wirkte als Pfarrer.

Im Zuge des Wiederaufbaues der im Jahre 1366 abgebrannten Stadt, könnte auch die St. Katharinenkirche (Spitalkirche) am Stadtturm errichtet worden sein, in welche die alte Stadtmauer mit Wehrgang auf der Nordseite heute noch integriert ist.

 

An einer großen Urkunde (Brandbrief) vom 25. November 1374 hängt auch heute noch das alte Siegel mit dem Wappen der Vilsbiburger Bürgerschaft. Am 18. Februar 1955 wurde es von der Stadt Vilsbiburg als Wappen übernommen und erinnert auch im 75. Jahr der Stadterhebung an die Zeiten im 14. Jahrhundert, als Vilsbiburg schon städtische Rechte hatte.

 

Quellen:

>> Die Zeit der frühen Herzöge - von Otto I. zu Ludwig dem Bayern, Beiträge zur Bayerischen Geschichte und Kunst 1180-1350. Hirmer - Piper Verlage.

>> Theo Herzog, Landshuter Urkundenbuch, Band 1 und 2, Jahr 1963, in Bibliothek Familiengeschichtlicher Quellen Band XIII.

>>  Entdeckung der mittelalterlichen Stadtplanung, Prof. Dr. Humpert.

>> Die ältesten bayerischen Herzogsurbare, Wilhelm Volkert; Blätter f. Oberdeutsche Namensforschung, Jg.7., 1966, Heft 1,2.  (Besitz Vilsbiburg).

>> Monumenta Boica, Band 32/2, Seite 61-65 (Herzogsurbare).

>> Das älteste Bay. Herzogsurbar von Ingrid Heege - Englhart, München 1990 QuE, N.F., Bd, 37.

>> Vilsbiburger Stadt- und Marktrechte, von Kreisarchivar Anton Kalcher, in Verhandlungen des historischen Vereines von Niederbayern, 1894, Band 30, Seite 294 ff.

>> Museumsarchiv Vilsbiburg, Sal- und Bestettbuch von 1575, Salbuch von 1753.

>> Das Handbuch der Kanzlei des Bischofs Nikolaus von Regensburg (1313-1340), Marianne Popp; QuE. zur Bay. Geschichte, NF, Bd. 25, 1972,  Früheste Nennung Pfarrei Vilsbiburg.

>> Bischöfliche und adelige Eigenkirchen des Bistums Freising im frühen Mittelalter und die Kirchenorganisation im Jahre 1315;  Helmuth Stahleder,  1. Teil.

>> Historischer Atlas von Bayern; Teil Altbayern; Vilsbiburg, Heft 37; Dr. Georg Schwarz, München 1976.

>> Historischer Atlas von Bayern; Teil Altbayern; Heft 36; Mühldorf am Inn; Bearbeitet von Helmuth Stahleder; München 1976.

>> Die Kunstdenkmäler von Bayern - Bezirksamt Vilsbiburg, Band V; Anton Eckardt/Felix Mader, München 1921.

>> Beiträge zur Geschichte des Marktes Vilsbiburg; Bartholomäus Spirkner, Pfarrer von Gaindorf.

>> Der Landkreis Vilsbiburg; 1966. Sebastian Hiereth 93ff.

>> Die Urkunden des Klosters Raitenhaslach (1034-1350), Edgar Krausen, QuE, NF, Band 17, 1. Teil, Seite 534 f, Urkunde Nr: 626.

>> Die Urkunden des Klosters St. Veit 1121-1450, Helmut Hör, Nachtrag von Ludwig Morenz, München 1960, ab Seite 102, Urkunden Nr. 109, 110, 111, 113.

>> Niederbayerische Heimatblätter, Beilage zum Vilsbiburger Anzeiger.

>> Lambert Grasmann, Vilsbiburg in alten Ansichten.

>> Dr. Fritz Markmiller, Vilsbiburg, Gang durch die Geschichte, Bilder aus der Heimat Niederbayern Heft 3/1999.

>> 1204 und die Folgen, Zu den Anfängen der Stadt Landshut, Landshut 2002, Hrsg. Franz Niehoff.

 

Peter Käser